1889 -
Berlin
: Nicolai
- Autor: Zurbonsen, Friedrich
- Hrsg.: ,
- Sammlung: Kaiserreich Geschichtsschulbuecher
- Schultypen (WdK): Höhere Lehranstalten, Mittlere Lehranstalten
- Schultypen Allgemein (WdK): Höhere Lehranstalten, Mittlere Lehranstalten
- Bildungsstufen (OPAC): Sonstige Lehrmittel, alle Lernstufen
- Inhalt Raum/Thema: Vaterländische Geschichte, Brandenburg-Preussen
— 45 —
36. Lehnbrief König Rudolfs von Habsburg für Burg-
graf Friedrich Iii*).
1273.
(Hon. Ii., Nr. 120; latein.)
Wir Rudolf, von Gottes Gnaden Römischer König ?c. Der könig-
lichen Erhabenheit Ehre erfordert, daß wir alle und jegliche, die treu und
ergeben uus dienen, mit entsprechenden Belohnungen begnaden, auf daß
durch die Hoffnung auf Vergeltung die andern zu unseren und des Reiches
Diensten vertrauensvoller sich erheben. Wir wollen daher kuud thuu und
bekennen öffentlich durch das Gegenwärtige, daß wir in Anbetracht der
Ergebenheit und Treue unseres geliebten Friedrich, Burggrafen von
Nürnberg, alle nachbenannten Lehen, nämlich: die Burggrasschaft von
Nürnberg, die Burg daselbst, deu Schutz des Thores bei dieser Bnrg^) und
das Landgericht von Nürnberg, dem er anch an Kaisers Statt alles Recht
sprechend vorstehen wird, ihm bestätigt haben. Der Vogt des Burggrafen
soll zusammen mit unserm Schultheißen in der Stadt Nürnberg das Ge-
richt feiten, und was an Sporteln von diesem Gerichte wegen Tötung oder
irgend eines anderen Falles einkommen wird, davon soll der Vogt zwei
Teile für sich erheben. Auch soll dem genannten Burggrafen jede Schmiede
in Nürnberg jährlich einen Schilling bezahlen, und er wird eine Abgabe
erheben von allen Grundstücken an der einen Seite der Brücke, und von
jedem zur Zeit der Erute eiueu Schnitter, den dritten Teil des Wildes und
der Bänme aus dem Walde und alle liegenden Hölzer in demselben; das
Waldrecht ans der anderen Seite der Brücke mit Zubehör, den Hof Werde,
den Hof Bnch, die Stadt Schwandt, die Burg Kreufen, die Vogtei über
das Kloster (Münch-) Steinach, zehn Psnnd Denare vom Schultheißenamte
in Nürnberg und zehn Pfund von der Zollstätte daselbst, samt den übrigen
Lehen, welche er und seine Vorfahren von nusereu Vorgängern offenbar
nach Lehnrecht haben, übertragen wir zu Lehen nicht allein ihm, sondern
auch aus Freigebigkeit und besonderer Gnade seiner Tochter Maria,
der Gemahlin Ludwigs des Jüngern, Grafen von Öttingen, und den
übrigen Töchteru des Burggrafen: also daß, wenn diese Maria Kinder
männlichen oder weiblichen Geschlechts haben und der Bnrggraf selbst ohne
Kinder männlichen Geschlechts sterben sollte, diese Lehen verbleiben bei der
*) Dieses Hauptdokument über das Burggrafentum Nürnberg wurde von
König Rudolf am Tage nach seiner Krönung zum Danke für des Burggrafen,
seines Vetters und Freundes, Verdienst um seine Erhebung auf den deutschen
Thron ausgestellt und bezeichnet Rudolfs erste Regierungshaudlung. Die Ver-
leihung wurde unter goldener Bulle erneuert zu Gmunden am 4. Sept. 1281
(Mon. Ii, Nr. 246).
') Sog. Vestuerthor,
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gefunden haben, die er uns gnädiglich geleistet und erwiesen hat, so ver-
heißen und geloben wir ihm bei unseren Treuen an Eidesstatt: daß wir
ihm und seinen Söhnen getreulich dieueu und behülslich sein wollen wider
jedermann und mit aller unserer Macht, ohne alle Gefährde, so lange wir
leben. Und wir werden sie auch bei allen unseren Freunden und allen
anderen Leuten mit Trenen fördern, soweit wir können und mögen. Und
wir wollen uns auch durch niemanden von ihm lassen scheiden, um keinerlei
Not oder Sache wegen, wie sie genannt oder geheißen ist. Wir sollen und
wollen auch weiter keinerlei Zweifel oder Argwohn, ob uns jemand solchen
von unserm vorgenannten Herrn, dem Kaiser, äußert oder vorbringt, jemals
haben oder fassen; besonders wollen wir ihm vertrauen, daß er uns und
unsere Söhne schirme, unterstütze, berate, fördere und versorge mit seinen
Gnaden, getreulich ohne alle Gesährde, wie seine getreuen Freunde und
Diener: wie er uns das mit seinen Gnaden verheißen und versprochen hat.
Es soll auch unser vorgenannter Herr, der Kaiser, bei seinen Söhnen
bewerkstelligen, daß sie sich mit uns und unsern Söhnen vereinen und
verbinden, wie wir uns mit ihnen verbunden haben; und wer von seinen
Söhnen das nicht thuu und nicht gehorsam sein wollte, dem wären wir
nichts schuldig oder verbunden. Zu Urkuud dieser Brief, der gegeben ist zu
Scherding, am Montag vor Unserer Frauen Lichtmeßtag*), als man zählte
von Christi Geburt 1300 Jahre und im 47. Jahre.
40. Bestallung des Burggrafen Friedrich V. zun: Reichs-
Hauptmann in Franken.
1332.
(Nov. Iii., Nr. Sil; deutsch.)
Wir Karl, von Gottes Gnaden Römischer Kaiser 2c., entbieten dem
Edlen Friedrich, Burggrafen von Nürnberg, unserm lieben Schwager
und Getreuen, unsere Gnade und alles Gute. Lieber Schwager: da wir
wegen einiger besonderer Erfordernis unseres Königreiches Böhmen und
unserer getreuen Uuterthauen dieses Mal gen Böhmen fahren, so haben
wir aus besonderer Zuversicht in die rechte Treue, der wir uns zu Deiner
Liebden versehen, und wegen der Biederkeit und des steten Eifers, die wir
merklich an Dir erkennen, mit wohlbedachtem Sinne und Rat unserer
Fürsten, Grasen und Herren, gemacht und gesetzt, machen und setzen Dich
Glückes, so suchte auch an seinem Lebensabend der bedrängte Kaiser, gegen den
bereits der Gegeukönig Karl von Böhmen ein mächtiges Heer zusammenzog, eine
treue Stütze in einem Burggrafen von Nürnberg. Zum Glücke für das Reich
starb Ludwig bereits am 11. Oktober desselben Jahres.
') 29. Januar.
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mit rechtem Wissen aus kaiserlicher Macht zum Hauptmann in Frankens
und geben Dir volle Macht zu thuu und zu beschicken daselbst in Franken
alles das, was ein Hauptmann des h. Reiches uach Recht und Gewohnheit
thnn, beschicken und begiuueu mag, wie es mit besonderen Worten benannt
werden möge: also daß Du dieses Amt versiehst und übst, während wir
im Laude nicht anwesend sind, bis daß wir Amt und Hauptmaunschast
widerrufen, und wir wollen stets alles das halten, was Du oder Deine
Amtleute und Pfleger von Deiner Vollmacht in demselben Amte und der
Hauptmannschaft nach Recht und guter Gewohnheit thnt, beschickt und
beginnt. Darum befehlen und gebieten wir entschieden und ernstlich allen
Bischöfen, Grafen, Landgrafen, Prälaten, Landherren, Freien, Edlen,
Rittern und Knechten, Bürgermeistern, Räten und Gemeinden und allen
nnsern und des Reiches Unterthanen und Getreuen, die in Franken ansässig
sind oder etwas darin besitzen, in welchen Würden, Verhältnissen oder
Ämtern sie seien, daß sie Dir in allen Sachen und Dingen gehorsam und
nnterthänig siud ohue alle Widerrede, wie einem Hauptmann des h. Reiches,
bis zu der Zeit, die oben begriffen ist. Thäte jemand anders, der wisse
nnsern und des Reiches Zorn verschuldet zu haben, und wollen wir ihn
nm solchen Frevel also strafen, daß andere daran ein Beispiel haben müßten. —
Zu Urknnd ist dieser Brief gesiegelt mit unserer kaiserlichen Majestät
Jnsiegel: gegegeu zu Nürnberg, nach Christi Geburt 1362, am Mittwoch
vor dem Palmentag^), unserer Reiche im 17. und des Kaisertums im
7. Jahre.
Erhebung der Burggrafen von Nürnberg in den
Reichsfürstenstand *).
1363.
(Mon. Iv., Nr. 1—2; Orig, latein. und deutsch.)
Wir Karl, von Gottes Gnaden Römischer Kaiser 2c. Wenngleich
wir durch das ehrliche Zeugnis glaubwürdiger, trefflicher Männer gänzlich
versichert sind, daß die edlen Burggrasen von Nürnberg von alten Zeiten
1) Unterm 28. Februar des folgenden Jahres ernannte der Kaiser den Burg-
grasen zum Landvogt im Elsaß, am 31. März 1367 zum Laudvogt in Ober-
schwaben (2ion. Iii., Nr. 519, Iv., Nr. 107.).
2) 6. April.
*) Schon seit einem Jahrhundert waren die zollernscheu Burggrafen, da sie
keinem Fürsten untergeben waren, als „Fürsteugenossen" behandelt worden, jedoch
mit Vorenthaltung fürstlicher Ehren und Titel. Ihre Erhebung in den Reichs-
fürstenstand war jedoch beeinflußt durch die (13h5 vom Kaiser gelöste) Verlobung
des jungen Sohnes Kaiser Karls Iv., Wenzel, mit der damaligen Erbtochter des
Burggrafen Friedrich V, Elisabeth (1361).
Zurbonseu, Ouellenbuch. 4
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ihren Adel so behauptet haben, daß sie allerwegen der Fürsten Genossen
gewesen sind und noch sind in allen Dingen, weil jedoch Vorfahren
derselben solche Freiheit und Ehre etlichermaßen versäumt habeu, daß sie
dieselbe nicht so eifrig und mit solchem Fleiße vertraten, wie es denn
landkundig und offenbar wurde, als der Würde und Ehre dieses Burg-
grasenamtes billig gebühret: deshalb ist unser Wille, da das Burg-
grafenamt ein edles, würdiges Glied des heiligen Reiches ist,
daß wir diese Burggrafen, ihre Erben und Nachkommen bei solchen Ehren,
Gnaden und Würden mit besonderer kaiserlicher Hnlde erhalten. Und des-
halb erteilen, erkennen und sprechen wir mit wohlbedachtem Sinne, mit
Rat der Fürsten, Grasen, Freien und Edleu, unserer und des Reiches
Getreuen, mit rechtem Wissen und mit kaiserlicher Machtvollkommenheit,
daß der Edle Friedrich, Burggras vou Nürnberg, seine Erben und Nach-
kommen, allezeit Burggrafen von Nürnberg, der hochgeborenen Fürsten
des heiligen Reiches Recht, Würde, Freiheit und Ehre haben
sollen iu Gericht und in allen Sachen und Dingen, welcherlei sie sind,
und wie mau sie benennen mag, namentlich: mit des Reiches Fürsten
Urteil zu finden, zu erteilen und zu gebeu über alle Sacheu, die Leib,
Gut und Ehre betreffen, an des Reiches Hose oder wo es sich gebühret,
daß Fürsten zu Gericht sitzen, oder au Schöffen Stätte: und besonders,
daß sie hochgeborener Fürsten Recht genießen sollen, sei es daß sie feindlich
herausgefordert werden oder selber jemanden seiudlich augeheu, der ein
hochgeboreuer Fürst oder in fürstlichen Würden wäre. Auch urteilen, er-
kennen und sprechen wir, daß der vorgenannten Burggrasen von Nürnberg,
ihrer Erben und Nachkommen sämtliche Leute, es feien Ritter, Kuechte
Richter, Bürger, Bauern, allezeit für sich die Rechte, Gnaden und Vor-
teile habeu folleu au Leib, Ehre und Gut und au allen Sachen, welche
anderer hochgeborener Reichsfürsten Leute geuießeu, wie das bei diesen
Fürsten und ihrer Freiheit nach Recht oder aller Gewohnheit Sitte ist. . . .
Ebenso haben wir verliehen und verleihen von kaiserlicher Gnade und mit
rechtem Wissen den vorgenannten Burggrafen von Nürnberg, ihren Erben
und Nachkommen um der getreuen, steten Dienste willen, die sie uns und
dem Reiche geleistet haben und uoch leisten mögen und sollen, zu einem
rechten, ewigen Lehen alle Goldwerke, Silberwerke, Knpserwerke, Eisen-
werke, Bleiwerke, Zinnwerke und alles, was Erz heißet und iu ihren
Laudeu und Herrschaften gefunden ist oder uoch gefunden wird, auf daß
sie dasselbe zu ihrem eigeueu Nutz und Frommen kehren und weudeu
mögeu und sollen, ganz nach ihrem Willen, und daß sie und ihre Erbeu
und Nachkommen dieselben, wie es dem Reiche und uns gehört hat, mit
allen ihren Rechten und Nutzungen, als ein rechtes, stetes Lehen allezeit
haben und besitzen sollen, ohne alles Hindernis. Wenn auch wir ooer
') Die Herren von Raabs.
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einer unserer Vorfahren am Reiche einem Fürsten, Grafen, Herrn, Freien,
Dienstmann, Ritter oder Knecht, Städten oder Märkten, Klöstern oder
jemandem anders solche Gnade, Recht oder Freiheit gegeben hätten oder
wir noch geben würden, wodurch der vorgenannten Burggrafen von Nürn-
berg, ihrer Erben und Nachkommen Herrschast oder Landgericht zu Nüru-
berg gekränkt oder geschwächt werden möchte, so soll das wider diesen Brief
keine Kraft noch Macht haben oder irgendwie gewinnen, und wir wider-
riefen das mit unserer kaiserlichen Macht, sofern es den vorgenannten
Burggrafen vou Nürnberg, ihren Erben und Nachkommen zum Schaden
gereichen möchte. Auch meinen und wollen wir mit gutem Rat und rechtem
Wissen und kraft kaiserlicher Macht, daß keinerlei Kaiserrecht, Gesetz und
Ordnung der Gemeinden oder der Städte, geschrieben oder ungeschrieben,
und namentlich das Gesetz, welches wir vormals zu Metz mit der Fürsten
Rat erlassen, vorgeschrieben und gesiegelt haben, wonach niemand außer
den Kurfürsten Bergwerke oder Erz haben soll^), und kein anderes Ver-
hältnis, Uebung oder Gewohnheit, wie dieselben entstanden sind, den vor-
genannten Burggrafen von Nürnberg in ihren Herrschaften, Handfesten,
Freiheiten, Gnaden und iu allem dem, was oben begriffen ist, Schaden,
Verwirrung oder Hindernis in irgend einer Weise bringen sollen. Des-
gleichen decken wir jeden Mangel, falls ein solcher in diesem Briefe durch
Wort- und Sinnfehler oder durch Dunkelheit und Unklarheit in Sinn und
Worten vorhaudeu ist, oder wenn einige Form und Gewähltheit, die dazu
gehört, unterlassen ist, oder in welcher Weise auch der Maugel offenbar
würde, und wir wollen, daß er lauter und ganz erfüllt und ergänzt sei,
kraft unserer kaiserlichen Macht. Auch verbieten wir insgemein, daß
jemand lvider diesen Brief und diese Handfeste und alles, was darin be-
griffen ist, in einer Weise handeln solle; wer aber dagegen handelte, in
welchen Würden, Ehreil oder Verhältnissen er auch sei, der soll alsbald
in taufend Mark lotigen Goldes Zu rechter Strafe verfallen sein, und diese
Strafe soll zur Hälfte uns und des Reiches Kammer, zur Hälfte den
ebengenannten Burggrafen von Nürnberg unverzüglich zufallen. Ferner
ist unser Wille, würde diese Strafe gezahlt oder nicht, daß gleichwohl
diese Freiheiten, Handfesten, Briefe und Gnaden in aller der Weise und
von Wort zu Wort, wie sie oben begriffen sind, ohne jegliches Hindernis
in Kraft verbleiben. (Folgen die fürstlichen Zeugen).
Zu Urkund ist dieser Brief gesiegelt mit unserer kaiserlichen Majestät
Jnsiegel: gegeben zu Nürnberg, nach Christi Geburt im 1363. Jahre,
am Freitage vor dem Sonntage, da man singt Judica2), in der Fasten,
unserer Reiche im 17. und des Kaisertums im 8. Jahre.
Goldene Bulle, Kap. 9.
2) 17. März.
4*
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42. Karl Iv. löst das Perlöbnis feines Sohnes Sigismund
mit einer Tochter des Burggrafen Friedrich V.*)
1375.
(Mon. Iv., Nr. 311; deutsch.»
Wir Karl, von Gottes Gnaden Römischer Kaiser ?c., bekennen öffent-
lich mit diesem Briefe, daß wir mit wohlbedachtem Sinne und rechtem
Wissen den hochgeborenen Friedrich, Burggrafen von Nürnberg, nnsern
lieben Schwager, jener Freundschaft und Ehe, derentwegen die hoch-
geborene Jungfrau Katharina, seine Tochter, den durchlauchtigen Sigis-
muud, uuseru Sohu, zum ehelichen Manne und er sie sie hiuwieder zum
ehelichen Weibe sollte genommen haben, sowie mich Vonwegen des Reugeldes
von hunderttausend Guldeu, welche von nns beiderseits darüber versprochen
und verbrieft sind, ledig und los gelassen und gesprochen haben; und wir
lassen und sagen ihn davon allerwegen und schlechthin quitt, ledig und los,
also daß er und seine Erben ferner mit dieser seiner Tochter thnn mögen,
was sie wollen, ohne Behinderung und ohne alle Gefährde. — Zn Urkuud zc.
(Gegeben zu Eger, 29. Dezember).
43. Rönig Wenzel überträgt dem Burggrafen Johann Iii.
feine Aussöhnung mit König Sigismund**).
1399.
(Mon. Vi., Dir. 46; deutsch.)
Wir Weuzeslaus, von Gottes Gnaden Römischer König zc., be-
kennen und thnn öffentlich kund mit diesem Briefe alleu denen, die ihn
sehen oder lesen hören, daß wir um der Weisheit, Verminst und Treue
willen, der wir uns an dem hochgeborenen Johann, Burggrafen von
Nürnberg, uuserm lieben Schwager und Fürsten, gänzlich versehen und die
*) Das Verlöbnis war geschlossen am 18. Februar 1368, nachdem der Kaiser
ein gleiches zwischen seinem Sohn Wenzel und des Burggrafen Friedrich V. Tochter
Elisabeth drei Jahre zuvor gelöst Fjatte. Da jedoch durch die Geburt der ungarischen
Königstochter Maria dem ländergierigen Kaiser die Gewinnung der Hand dieser
Erbin von Ungarn für seinen Sohn eine günstigere Aussicht eröffnete, sagte er in
der nachstehenden Urkunde eigenmächtig den Burggrasen — als wäre der Trennungs-
plan üoit diesem ausgegangen — von dem ihm für den jnngen Sigismund ge-
leisteten Eheversprecheu los. Drei Mouate später trat die frühere Verlobte zu
Hof in ein Kloster.
**) Burggraf Johann Iii. begab sich noch im Frühjahr 1399, dem Wunsche
Wenzels entsprechend, von Prag nach Ungarn, um die verderblichen Streitigkeiten der
königlichen Brüder in irgend einer Art beizulegen. König Sigismund begnügte sich
jedoch, dem fürstlichen Unterhändler für dessen Bemühungen durch eine Verschre-.bung
über 2000 Guldeu seinen Dank abzutragen, ohne seinem Rate weitere Folge zu geben,
während Wenzel, ohne vorherige Beruhigung Böhmens mit Hilfe Sigismunds,
seine Erblande nicht verlassen wollte. Die Versöhnung kam erst später zustande.
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wir an ihm bisher wohl erkannt und befunden, ihm mit wohlbedachtem
Sinne, gutem Rate und rechtem Wissen ganze und volle Macht und Ge-
walt gegeben haben und gebeu kraft dieses Briefes, daß er von unsertwegen
und au unserer Statt mit dem durchlauchtigsten Fürsten, Herrn Sigis-
mund, Köuig von Ungarn, Kroatien, Dalmatien zc., nnserm lieben Bruder
und Fürsten, um alles, was sich zu brüderlicher Liebe, Freundschaft und
Sühne zwischen uns und nnsern Landen und Leuten und allen llnsrigen,
deren er Herr sein mag, beiderseits fügen und lenken kann, verhandele, ab-
mache und befinde und sonst alles thue, was dazu uötig fein wird, wie
ihm das für uns und unsere Lande und Leute gut und am zuträglichsten
dünken wird; und was dieser unser Schwager mit nnserm obengenannten
Bruder, dem Könige von Ungarn, darin von unsertwegen und an unserer
Statt verhandeln, vereinbaren und befinden wird, das ist unser Wille und
Wort, und wollen wir anch dies ganz und unverrückt halten und thun,
gleich als ob wir es selbst verhandelt und wirklich dabei gewesen wären,
ohne alle Gefährde und Arglist. — Zu Urknnd ist dieser Brief gesiegelt
mit unserer königlichen Majestät Jnsiegel: gegeben zu Prag, uach Christi Ge-
burt im 1399. Jahre, am Mittwoch nach dem Sonntage Misericordia Domini1),
unserer Reiche des Böhmischen im 36. und des Römischen im 23. Jahre.
44. Burggraf Friedrich Vi. fordert die Ivahlstadt Frank-
furt zur Unterstützung König Sigismunds auf*).
1411.
(Mon. Vi., Nr. 590; deutsch.)
Friedrich, von Gottes Gnaden Burggraf von Nürnbergs. Unfern
freundlichen Gruß zuvor: Ehrsame, Vielliebe! Da jüngst zu Frankfurt
unser gnädiger Herr, der Römische König und König von Ungarn ?c., ge-
wählt worden^), habt Ihr Euch für dieses unseres Herrn Dienste gänzlich,
in Treuen, willig und friedlich erzeiget. Da wir dies alles uuferm Herrn
') 16. April.
2) Am 20. September 1410 von dem Pfalzgrafen Ludwig, dem Erzbischose
von Trier und Friedrich selbst als Bevollmächtigten Sigismunds an der Kur.
Friedrich hatte um die Wahl und Anerkennung desselben eilt wesentliches Verdienst.
*) Wie Burggraf Friedrich Vi. iu die Dienste König Sigismunds gekommen
war, berichtet fein Rat Ludwig von Eyb, von dem noch die Rede sein wird,
folgendermaßen:
„Darnach, weil der vorgenannte Burggraf Friedrich wegen der großen Kosten,
welche ihm in dem Rotenbnrger Kriege erwachsen waren, viele Schnlden hatte^
beschlossen seine Räte in guter Meinung eine Ordnung herzurichten, wie dieselben
zu bezahlen seien, und sie wurde so festgesetzt, daß ihrem Herrn (nur) ein kleines
Hofgesinde zugeordnet ward, und er sollte mit der Hofhaltung zu Kulmbach weilen.
Das wurde also beschlossen und gehalten.
Mittlerweile kam der ehrenfeste Ritter Herr Ernsried von Seckendorfs
herüber von König Sigismund ans Ungarn. Der vernahm solche Einrichtung
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besonders erzählt haben, hat er es dankbarst und mit großem Wohlgefallen
von Euch aufgenommen und er wollte Euch das gnädig gedenken. Da nun
dieser unser Herr an Euch schreibt und mit seiner Vollmacht unseres lieben
Oheims, des Herzogs Ludwig, Pfalzgrafen bei Rhein und Herzogs iu
Bayern, Botschaft an Euch gelangen wird, so bitten wir Euch und wollen,
daß Ihr Euch dieses unseres Herrn annehmet und ihm willig Gehorsam
erzeigen wollet. Da sich feine Sache gar günstig und zum Besten anläßt,
so hoffen wir, daß er nun fürbaß, seit Markgraf Jobst von Mähren mit
Tode abgegangen ist1), keinen Widerstand, der ihm schaden könnte, von
jemandem erfahren und auch mit seinem Bruder, dem Könige von Böhmen,
freundschaftlich nach seinem Willen geeint werde, so daß er das Reich mit
Gottes gnädigster Hilfe mächtig in feine Gewalt bringen möge. Und wir
glaubeu auch nicht anders, als daß er mit Leib und Gut dafür eintreten
und sich baldigst in deutsche Laude begeben und die Krönung empfangen
werde; also hoffen wir und sind ohne Zweifel, daß Eure Treue und Ener
guter Wille von ihm gnädiglich erkannt werde, wozu wir auch eifrig Helsen
und rateu wolleu. Gegeben zu Ofen, am Dienstage nach St. Panli Be-
kehrnng-), im Jahre 1411.
An den ehrsamen, weisen Bürgermeister und deu Rat der Stadt Frank-
fnrt, unsere Viellieben.
45» König Sigismund ernennt den Burggrafen Friedrich Vi. zum
Verweser der Mark.
i4i I.
(Mon. Vii., 1. deutsch.)
Wir Sigismund, von Gottes Gnaden Römischer König :c.
Da wir von der göttlichen Vorsehung und nicht durch unser Verdienst
außer solch' schwerer Bürde und Sorge, die uns bisher in der Regierung
mit Mißfallen und sagte, es wäre nicht lohnend, durch das Sparen die Schuld zu
tilgen. Er (Friedrich) wäre doch ein junger Fürst, stattlichen und kräftigen Leibes
und vou guter Vernunft: man solle ihn hinaussenden; hier würde nichts anderes
aus ihm als ein Hasenjäger, das Glück aber wäre ihm nicht versagt. Da fragten
die Räte, wohin denn (mit Friedrich); Herr Ernfried antwortete, er wisse keinen
besseren Platz jetzuuder im Reiche als bei König Sigismund von Ungarn; der
wäre ein Gönner der Fürsten, die ihm dienten und auch der Dienste bedürftig,
da er mit etlichen der Seinen in Ungarn im Kriege läge. In kurzem wurde Herr
Ernfried abgeordnet, um solches bei dem Könige zu verhandeln. Er fügte sich
gern dariu und verhandelte soviel bei dem Könige, daß dem Burggrafen Friedrich
ein Sold und Dienstgeld versprochen ward; und also wurde dieser darauf gerüstet
zum Könige gesandt."
i) Am 1. Oktober 1410 von der Gegenpartei gewählt, starb Jobst schon am
17. Januar 1411. — 2) 27. Januar.
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unserer Königreiche, Lande und Lente obgelegen, nunmehr zu des heil.
Röm. Reiches Oberhaupt berufen siud, so thut es uns not, daß wir zu
solcher Bürde und Sorge Helfer und Mitträger suchen und unsere und
des heiligen Reiches Fürsten zu uns rufen, durch die solche unserer Lande,
welche wir in eigener Person nicht Zu regiereu vermögen, gleich wohl ver-
waltet und unsere Sorge und Bürde etlichermaßeu verringert werden.
Und damit wir also unser Land, die Mark Brandenburg, die uns etwas
entlegen ist, billig um so sorgsamer in unserer Hut und Vorsorge haben,
weil es unser väterliches Erbe und unser erstes Fürstentum ist, so hat es
uns deshalb sehr geraten und notwendig geschienen, daß wir derselben
einen solchen Verweser und Hauptmann gebeu, der ihr mit Weisheit und
Redlichkeit vorzustehen wisse und sie mich im Frieden erhalten könne, auf
daß dieser Mark mit ihren Landen und Leuten ein friedlicher und
ruhiger Zustand zuteil werde, auch unsere Sorge und Mühe in etwas ver-
ringert werde, damit wir des heiligen Reiches und der anderen König-
reiche und Lande Verwaltung um so trefflicher und nutzbringender zu
führen vermögen. Und darnm haben wir mit wohlbedachtem Sinne und
guter Ueberlegnng die ganze und lantere Liebe und Trene betrachtet und
erwogen, welche der Hochgeboreue Friedrich, Burggraf von Nürnberg,
unser lieber Oheim, Fürst und Rat, zu uns hegt, sowie die wichtigen und
mauuigfaltigen Dienste und Werke, die er nus vor unserer Bernsnng zum
heiligen Röm. Reiche in Reichs- und anderen Sachen getreulich und eifrig
erwiesen hat und noch täglich erweist: und wir haben auch ein solches
Vertrauen zu seiner Vernunft, in der Hoffnung auf Gott, daß er mit
feiner eifrigen Sorge und Kraft die vorgenannte Mark, welche leider lange
Zeit durch Krieg und andere Ilmstände sehr versallen und zerrüttet gewesen,
wieder aufrichten werde: und darum haben wir ihm nach dem Rate
unserer Edlen und Getreuen anvertraut und mit rechtem Bedachte anheim-
gegeben uusere vorgeuauute Mark Braudeuburg und ihn zu einem rechten
Obristen und gemeinen Verweser und Hauptmann darüber ge-
macht und gesetzt, besehleu, machen, setzen und geben anch kraft dieses
Briefes in der allerbesten Form und Weise, wie es seiu kann und mag,
und gebeu ihm auch unsere ganze und volle Macht und Gewalt, diese
unsere Mark mit allen und jeglichen Herrschasten, Landen, Leuten, Gütern,
Lehen, geistlichen und weltlichen, Wildbann, Besten, Schlössern, Städten,
Märkten, Dörfern, Höfen, Haiden, Feldern, Äckern, Wiesen, Wäldern,
Weiden, Wassern, Wasserläusen, Fischweiden, Teichen, Mühlen, Mal-
stätten, Münzen, Bergwerken und mit allen Ehren, Würden, Gerichten,
Bußen, Gefällen, Steuern, Dieusteu, Zöllen, Geleiten, Renten, Zinsen,
Nutzungen, Rechten und Znbehörnngen, von Christen und Unchristen, über
der Erde und unter der Erde, besuchten und nnbesnchten, und mit aller
Besngnis, sie zu haben und zu halteu und auch als bevollmächtigter, ge-
meiner Verweser und oberster Hauptmann zu nutzen und zu geuießeu und
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auch von allen Einnahmen und anderen Dingen einen jeglichen ledig zu
sagen und zu entbinden und damit zu thuu und zu lassen nach seinem
freien Willen an unser, unserer Erben und Nachkommen Statt, und daß
er auch alle und jegliche Amtleute einsetzen und wieder entsetzen und alle
und jegliche Ämter, Schlösser und Güter, klein und groß, besetzen und
eutsetzen möge, wann und wie oft ihm das gefällt, daß er alle und jegliche
Lehen, geistliche und weltliche, verleihen, verfallene und anfallende Lehen
zu seinen Händen nehmen und wieder verleihen möge, wenn er will, so
oft es not thnt, und solche Huld- und Treueide, welche sich von Lehns-
oder anderer Sachen wegen gebühren, fordern und einnehmen solle und
möge von jeglichen Personen, geistlichen und weltlichen, und daß er auch
die vorgeuauute Mark Brandenburg mit ihren Landen und Leuten, geist-
lichen und weltlichen, und alle nnsere und ihre Rechte, Freiheiten, redliche
Herkommen lmd gnte Gewohnheiten handhaben, schützen, schirmen, fördern,
zu Frieden und gutem Zustand bringen und dabei erhalten solle und
möge. Alle und jegliche Kriege, Mißhelligkeiteu und Zwietracht, die sich
in der vorgenannten Mark erhoben haben oder hernach erheben mögen,
mag er mit Freundschaft oder mit Recht versöhnen und richten und die
Ungehorsamen dazu anhalten und strasen nach seiner Erkenntnis und
seinem Willen. Auch haben wir ihm unsere ganze und volle Macht und
Gewalt im allgemeinen und im besonderen gegeben und geben sie kraft
dieses Brieses, alles das zu thuu, zu schaffen, zu halten, zu lassen, zu
setzen, zu ordinieren durch sich selber oder audere mit oder ohne Gericht,
was wir oder ein jeglicher wirklicher Markgraf von Brandenburg zu thun
hätten oder thun möchten, und foll es auch daran nicht hindern, wenn
vielleicht etwas in diesem Briese namentlich nicht bemerkt oder enthalten
wäre, und wenn es anch wichtiger wäre, als die vorbenannten Dinge, da
unsere wissentliche und überlegte Meinung ist, keinerlei auszunehmen, wo-
rüber wir dem vorgenannten Friedrich nicht ganze Gewalt verliehen haben
und mit diesem Briefe verleihen, nur daß uns, unseren Erben und
Nachkommen als Markgrafen von Brandenburg die Kur eines
jeglichen Römischen Königs und was dazu gehören mag zu irgend
einer Zeit, so oft es sich gebührt, gänzlich soll vorbehalten sein. Und was
der vorgenannte Friedrich von unsertwegen in den vor- und nachbeschriebenen
Sachen thun, schaffen, handeln, halten, lassen, versprechen, reden, geloben,
geben oder verbriefen wird, das ist jetzt und foll auch in Zukunft unser
guter Wille und in Kraft und Wirksamkeit sein und bleiben in aller Weise,
als ob das von uns selbst gethan oder geschehen wäre, ohne alle Gefährde.
Wenn auch der vorgenannte Friedrich mit Tode abgegangen, was
Gott lange verhüte, so sollen die vorgenannte Mark, Verwesertum und
Hauptmannschaft seinen Erben befohlen, verschrieben und aufgetragen sein,
die wir ihuen auch jetzt also befehlen, verschreiben und geben in diesen!
Briefe in aller Weise, wie wir sie demselben Friedrich befohlen, verschrieben